FAQs – Eichen
FAQs – Eichen
Die Nacheichfrist für Waagen und Gewichte beträgt 2 Jahre.
Die Eichstelle haftet nur in Bezug auf die Richtigkeit des Messgerätes und nicht für die richtige Verwendung des Messgerätes. Ebenso wird nicht für die Qualität des Messgerätes gehaftet (diese hat nur der Hersteller).
Von der Haftung ausgeschlossen sind Ereignisse, die die Eichung ungültig werden lassen.
(§ 48 Auszug MEG).
Die Eichstellen stellt im Rahmen ihres Ermächtigungsumfanges auch Eichscheine aus. Dieser ist einerseits eine Bestätigung der durchgeführten Eichung als auch ein international anerkanntes Prüfzertifikat für die messtechnische Rückführung von Messgeräten im Rahmen von Qualitätsnormen (z.B. ISO 9001). Wie ein Eichschein aussehen muß, kann aus dem Anhang zur Eichstellenverordnung entnommen werden.
Die Eichstelle stellt auch sogenannte Eichbestätigungen aus. Diese Eichbestätigungen gelten aber nicht als Nachweis für die Rückführbarkeit auf nationale oder internationale Normale zur Darstellung der physikalischen Einheit in Übereinstimmung mit dem internationalen Einheitensystem (SI) im Sinne eines Eichscheines.
Ja – laut Aussage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen ist die Tätigkeiten Wartung und Eichung ist in einer Eichstelle vereinbar.
Die Mitarbeiter der Eichstelle sind nicht an der Entwicklung, Herstellung oder dem Vertrieb der Messgeräte nach § 2 der Eichstellenverordnung beteiligt.
Ja, wenn die eichtechnische Prüfung derzeit nicht durchgeführt werden kann.
(Bsp.: Keine Ausrüstung dabei oder Fremdfabrikat).
Der Eichtechnische Prüfer muss bei einem Messgerät, dass die Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, Maßnahmen setzen, die sich an den Verwender richten.
Das sind Sperre des Messgerätes bzw. Entwertung des Eichstempels.
Wer im Dezember zwar einen Antrag/Auftrag auf Eichung gestellt hat, die Eichstelle diesem jedoch nicht nachkommen kann (Terminvergabe binnen 2 Monaten) darf das Messgerät nicht mehr im eichpflichtigen Verkehr verwenden und kann angezeigt werden.
Empfohlen wird daher eine spätester Auftrag im Oktober des laufenden Jahres.
Eine Rückdatierung bei der Eichung ist derzeit nicht zulässig.
Die Akkrediterungsstelle für Eichstellen im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat einen Informationsblatt für Verwender von POS Systemen herausgegeben.
Die Akkrediterungsstelle für Eichstellen im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat einen Informationsblatt für Verwender von Nichtselbsttätigen Waagen herausgegeben.
Zeichnungsberechtigter ist ein Mitarbeiter, der in einem Vertragsverhältnis (Dienst- oder
Werksvertrag) zu dem Träger der Eichstelle steht und der gemäß dem Ermächtigungsbescheid die Berechtigung zur Durchführung von Eichungen bestimmter
Messgerätearten hat.
Es gibt keine “Schonfrist”. Messgeräte die nicht den Anforderungen entsprechen dürfen
nicht geeicht werden, auch wenn ein Eichstempel durch die Eichbehörde angebracht
wurde.(*)